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   VGH Bayern, 12.12.2013 - 2 B 13.1995   

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VGH Bayern, 12.12.2013 - 2 B 13.1995 (https://dejure.org/2013,42941)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.12.2013 - 2 B 13.1995 (https://dejure.org/2013,42941)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Dezember 2013 - 2 B 13.1995 (https://dejure.org/2013,42941)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Einfügen; Maß der baulichen Nutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus VGH Bayern, 12.12.2013 - 2 B 13.1995
    Auch ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn es trotz der Überschreitung keine "städtebaulichen Spannungen" (s. 3.) hervorruft (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369).

    Als "nähere Umgebung" im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - a.a.O.; BVerwG, B.v. 20.8.1998 - 4 B 79/98 - NVwZ-RR 1999, 105).

    Ein Vorhaben kann gleichwohl zulässig sein, wenn es weder selbst noch in Folge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - a.a.O.; B.v. 25.3.1999 - 4 B 15/99 - BauR 2000, 245).

  • BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 17.92

    Dachgeschoßausbau - Maß der baulichen Nutzung - Feinheiten der Berechnungsregeln

    Auszug aus VGH Bayern, 12.12.2013 - 2 B 13.1995
    Das sind in Fällen wie diesem vor allem die (absolute) Grundfläche, die Anzahl der Vollgeschoße und die Höhe des Gebäudes (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 17/92 - juris).

    Die Geschoßflächenzahl hat für das Tatbestandsmerkmal des Einfügens des klägerischen Vorhabens wegen der insoweit ausschließlich maßgebenden konkreten Verhältnisse keine entscheidende Aussagekraft (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - a.a.O.).

    Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umliegenden Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - a.a.O.).

  • BVerwG, 06.11.1997 - 4 B 172.97

    Bauplanungsrecht - Begriff des "Einfügens" eines Bauvorhabens in den unbeplanten

    Auszug aus VGH Bayern, 12.12.2013 - 2 B 13.1995
    Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung unterschiedlich weit reichen kann (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.1997 - 4 B 172/97 - NVwZ-RR 1998, 539).
  • BVerwG, 21.06.2007 - 4 B 8.07

    "Sich-Einfügen" eines Erweiterungsvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung

    Auszug aus VGH Bayern, 12.12.2013 - 2 B 13.1995
    Für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung maßgebend (vgl. BVerwG, v. 21.6.2007 - 4 B 8/07 - BauR 2007, 1691).
  • BVerwG, 20.08.1998 - 4 B 79.98

    Bauplanungsrecht; Nachbarschutz, Anspruch auf Gebietserhaltung; Prägung,

    Auszug aus VGH Bayern, 12.12.2013 - 2 B 13.1995
    Als "nähere Umgebung" im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - a.a.O.; BVerwG, B.v. 20.8.1998 - 4 B 79/98 - NVwZ-RR 1999, 105).
  • BVerwG, 25.03.1999 - 4 B 15.99
    Auszug aus VGH Bayern, 12.12.2013 - 2 B 13.1995
    Ein Vorhaben kann gleichwohl zulässig sein, wenn es weder selbst noch in Folge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - a.a.O.; B.v. 25.3.1999 - 4 B 15/99 - BauR 2000, 245).
  • VGH Bayern, 02.05.2000 - 2 ZB 00.194
    Auszug aus VGH Bayern, 12.12.2013 - 2 B 13.1995
    Im vorliegenden Fall sind städtebauliche Spannungen zu erwarten, da die von dem geplanten Vorhaben ausgehende Bezugsfallwirkung zu einer Nachverdichtung in der näheren Umgebung führen kann (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2000 - 2 ZB 00.194 - juris).
  • VG München, 09.11.2020 - M 8 K 20.2917

    Vorbescheid für Neubau einer Wohnanlage

    Bei den Kriterien Nutzungsmaß und überbaubare Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 21 m.w.N.; U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn.15; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 13).

    Dass diese (aufgrund der Umständen des konkreten Einzelfalls widerlegliche) Vermutung für die für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung maßgebliche nähere Umgebung grundsätzlich nicht gelten und vielmehr die gegenüberliegende Straßenseite aus der maßgeblichen näheren Umgebung grundsätzlich auszunehmen sein soll, ist - auch nach der Rechtsprechung der Kammer - nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 16; VG München, U.v. 25.1.2016 - M 8 K 14.5723 - juris Rn. 34; U.v. 22.1.2018 - M 8 K 16.3662 - juris Rn. 47 f., wo ausdrücklich auch bei der Betrachtung des Verhältnisses von bebauter zu Freifläche die gegenüberliegende Straßenseite miteinbezogen wird; zur Einschränkung des maßgeblichen Gevierts in Fällen der vorliegend nicht gegebenen Lage des Baugrundstücks im Gevierts- bzw. Blockinnern vgl. BayVGH, U.v. 8. Mai 2002 - 2 B 99.523 - Umdruck S. 5; VG München, U.v. 16.2.2004 - M 8 K 03.3815 - juris Rn. 24; U.v. 17.9.2007 - M 8 K 07.2383 - juris Rn. 20).

    Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 7; B.v. 14.3.2013 - 4 B 49.12 - juris Rn. 5; B.v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 3; U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 18; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 13).

    Die relativen Maßstäbe - die Grundflächen- und die Geschoßflächenzahl - werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete bis gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind, vielmehr erst errechnet werden müssen (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.32 - juris Rn. 7, 12; B.v. 14.3.2013 - 4 B 49.12 - juris Rn. 5; B.v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 17).

    Der Maßbestimmungsfaktor des Verhältnisses von bebauter zu Freifläche ist insoweit nicht kumulativ, d.h. nicht auf dieselben Referenzobjekte beschränkt, anzuwenden (so ausdrücklich VG München, U.v. 22.1.2018 - M 8 K 16.3662 - juris Rn. 47; vgl. zur dahingehenden tatsächlichen Handhabung BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 19; B.v. 12.10.2017 - 15 ZB 17.985 - juris Rn. 11; a.A. Söfker, in: Ernst/Zinkhan/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn. 40a ).

    Die Bebauungsdichte wird - abhängig von der konkreten Situation (vgl. VG München, U.v. 25.1.2016 - M 8 K 14.5723 - juris Rn. 46) - nicht nur durch die relative und optisch allenfalls bei sehr ähnlich großen und ähnlich geschnittenen Grundstücken wahrnehmbare Grund- bzw. Geschossflächenzahl, sondern insbesondere durch die optisch unabhängig von den Grundstücksgrenzen gut wahrnehmbaren und die Wirkung der Bebauungsdichte deutlich beeinflussenden Gebäudeabstände (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 18; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 18) und/oder die Größe der verbliebenen Gartenanteile in einem bestimmten Grundstücksbereich bestimmt (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 18).

  • VG München, 05.07.2021 - M 8 K 19.4131

    Ablehnung eines Vorbescheidsantrags - Einfügen hinsichtlich der überbaubaren

    Damit ist eine Berücksichtigung der Maßfaktoren der BauNVO zwar nicht ausgeschlossen, sie werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete bis gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 7; B.v. 14.3.2013 - 4 B 49.12 - juris Rn. 5; B.v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 3; U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 18; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 13).

    Die relativen Maßstäbe - die Grundflächen- und die Geschoßflächenzahl - werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete bis gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind, vielmehr erst errechnet werden müssen (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.32 - juris Rn. 7, 12; B.v. 14.3.2013 - 4 B 49.12 - juris Rn. 5; B.v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 17).

    Mithin wird die Bebauungsdichte - abhängig von der konkreten Situation (vgl. VG München, U.v. 9.11.2020 - M 8 K 20.2917 - juris Rn. 45; U.v. 25.1.2016 - M 8 K 14.5723 - juris Rn. 46) - nicht nur durch die relative und optisch allenfalls bei sehr ähnlich großen und ähnlich geschnittenen Grundstücken wahrnehmbare Grund- bzw. Geschossflächenzahl, sondern insbesondere durch die optisch unabhängig von den Grundstücksgrenzen (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1970 - IV C 73.68 - juris Leitsatz; B.v. 21.11.1980 - 4 B 142.80 - juris Rn. 3) gut wahrnehmbaren und die Wirkung der Bebauungsdichte deutlich beeinflussenden Gebäudeabstände (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 18; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 18) und/oder die Größe der verbliebenen Gartenanteile in einem bestimmten Grundstücksbereich bestimmt (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 18).

  • VGH Bayern, 07.12.2015 - 2 ZB 14.1965

    Berufungszulassung, Baugenehmigung, Umgebungsbebauung, Nutzungsmaß, Gebäude,

    Bei offener Bauweise ist auch das Verhältnis des Gebäudes zur umgebenden Freifläche bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - BauR 2014, 1126; BayVGH, U. v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris).

    Bei dem Nutzungsmaß oder hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (vgl. BayVGH, U. v. 7.3.2011 - 1 B 10.3053 - juris; U. v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris).

    Von daher ist auch keine Vergleichbarkeit mit dem der Entscheidung des Senats vom 12. Dezember 2013 (2 B 13.1995 - juris) zugrunde liegenden Sachverhalt gegeben.

  • VG München, 19.10.2022 - M 9 K 20.3988

    Vorbescheid, Hinreichende Bestimmtheit, Maß der baulichen Nutzung, Rechtmäßige

    Der Maßbestimmungsfaktor des Verhältnisses von bebauter Fläche zu Freifläche ist insoweit nicht kumulativ, d.h. nicht auf dieselben Referenzobjekte beschränkt, anzuwenden (so ausdrücklich VG München, U.v. 22.1.2018 - M 8 K 16.3662 - juris Rn. 47; vgl. zur dahingehenden tatsächlichen Handhabung BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 19; B.v. 12.10.2017 - 15 ZB 17.985 - juris Rn. 11; a.A. Söfker, in: E/Z/B/K, BauGB, 125. EL Mai 2017, § 34 Rn. 40a).

    Die Bebauungsdichte wird - abhängig von der konkreten Situation (vgl. VG München, U.v. 25.1.2016 - M 8 K 14.5723 - juris Rn. 46) - nicht nur durch die relative und optisch allenfalls bei sehr ähnlich großen und ähnlich geschnittenen Grundstücken wahrnehmbare Grund- bzw. Geschossflächenzahl, sondern insbesondere durch die optisch unabhängig von den Grundstücksgrenzen gut wahrnehmbaren und die Wirkung der Bebauungsdichte deutlich beeinflussenden Gebäudeabständen (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 18; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 18) und/oder die Größe der verbliebenen Gartenanteile in einem bestimmten Grundstücksbereich bestimmt (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 18).

    Die seitens des Klägerbevollmächtigten angeführte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995), kann an dem gefundenen Ergebnis nichts ändern.

  • VG München, 03.11.2022 - M 11 K 20.1406

    Erfolglose Klage auf Verlängerung einer Baugenehmigung für einen Bungalowanbau

    Bei den Kriterien des Nutzungsmaßes und überbaubaren Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 21 m.w.N.; U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn.15; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 13), weil die Prägung, die von der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche maßgeblichen Stellung der Gebäude auf den Grundstücken ausgeht, im Allgemeinen deutlich weniger weit reicht, als die Wirkungen der Art der baulichen Nutzung.

    Das sind - bei kumulierender Betrachtung - vor allem die (absolute) Grundfläche, die Anzahl der Geschosse und die Höhe des Gebäudes, bei offener Bauweise zudem das Verhältnis der Bebauung zur umgebenden Freifläche (ständige Rspr., vgl. etwa BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 7; B.v. 14.3.2013 - 4 B 49.12 - juris Rn. 5; B.v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 3; U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 18; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 13).

    Die relativen Maßfaktoren der BauNVO - wie Grundflächen- und Geschoßflächenzahl - werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig kaum ablesbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.32 - juris Rn. 7, 12; B.v. 14.3.2013 - 4 B 49.12 - juris Rn. 5; B.v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 17).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.10.2021 - 8 A 11024/21

    Einfügen eines Bauvorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung; Verhältnis zur

    Denn darin ist die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des fraglichen Bauvorhabens gerade damit begründet worden, dass es sich "hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der geplanten Grundfläche und der das Gebäude umgebenden Freifläche" deshalb nicht einfüge, weil es im Gegensatz zur Umgebungsbebauung weder über einen erheblichen Gartenanteil noch über Abstände zu den Grundstücksgrenzen von mehr als bloß 4 Metern verfüge (BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 2 B 13.1995 -, juris, Rn. 19).
  • VG München, 28.06.2021 - M 8 K 19.5652

    Vorbescheid für Wohngebäude mit Kindertagesstätte im unbeplanten Innenbereich

    In der Regel gilt bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (vgl. BayVGH, U.v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris Rn. 25; B.v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4; U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 16; B.v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 5; U.v. 24.7.2014 - 2 B 14.1099 - juris Rn. 20; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 16 f.; OVG Koblenz, U.v. 8.3.2017 - 8 A 10695/16 - Rn. 30; VG München, U.v. 25.1.2016 - M 8 K 14.5723 - juris Rn. 34; U.v. 22.1.2018 - M 8 K 16.3662 - juris Rn. 47 f.).

    Beim Maß der baulichen Nutzung ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 21 m.w.N.; U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn.15; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 13).

  • VGH Bayern, 27.05.2020 - 1 B 19.544

    Baugenehmigung für Sanierung und Erweiterungsbau wird nicht gewährt

    Es besteht die begründete Besorgnis, dass von dem geplanten Vorhaben eine Bezugsfallwirkung zu einer Nachverdichtung, verbunden mit einer Erhöhung der Firsthöhe der Wohngebäude zur Schaffung von Wohnraum, in der näheren Umgebung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 20).
  • VG München, 08.11.2021 - M 8 K 19.6197

    Baugenehmigung für Neubau unter Beseitigung bestehender Bauten

    Dagegen ist der Maßbestimmungsfaktor des Verhältnisses von bebauter zu Freifläche nicht kumulativ, d.h. nicht auf dieselben Referenzobjekte beschränkt, anzuwenden (vgl. VG München, U.v. 9.11.2020 - M 8 K 20.2917 - juris Rn. 43, U.v. 22.1.2018 - M 8 K 16.3662 - juris Rn. 47; BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 19).

    Die mit diesem Kriterium bezweckte Steuerung der Bebauungsdichte wird - abhängig von der konkreten Situation (vgl. VG München, U.v. 25.1.2016 - M 8 K 14.5723 - juris Rn. 46) - nicht nur durch die relative und optisch allenfalls bei sehr ähnlich großen und ähnlich geschnittenen Grundstücken wahrnehmbare Grund- bzw. Geschossflächenzahl, sondern insbesondere durch die optisch unabhängig von den Grundstücksgrenzen gut wahrnehmbaren und die Wirkung der Bebauungsdichte deutlich beeinflussenden Gebäudeabstände (vgl. VG München, U.v. 9.11.2020 - M 8 K 20.2917 - juris; BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 18; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 18) und/oder die Größe der verbliebenen Gartenanteile in einem bestimmten Grundstücksbereich bestimmt (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 18).

  • VGH Bayern, 14.02.2018 - 1 CS 17.2496

    Erfolglose Anfechtung einer Baugenehmigung für den Neubau von Reihenhäusern

    Für das Maß der baulichen Nutzung ist bei einer offenen Bebauung ein Einfügen im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur dann gegeben, wenn nicht nur die Grundfläche des geplanten Baukörpers" die Geschosszahl und die Höhe sich im vorgegebenen Rahmen halten, sondern auch die Freiflächen im Verhältnis zu den Gebäudeflächen (BVerwG, B.v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - BauR 2014" 1126; BayVGH" U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 18).
  • VG München, 06.12.2021 - M 8 K 20.1250

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für den Neubau eines Hellip-Schauraums und

  • VG München, 27.06.2022 - M 8 K 21.5001

    Einfügen eines Bauvorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung

  • VG München, 09.11.2023 - M 1 K 20.6165

    Vorbescheid für Mehrfamilienhaus, Einfügen nach dem Maß der Bauweise, Entstehen

  • VGH Bayern, 12.06.2023 - 2 CS 23.787

    Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (Rechtmäßige) Anhörung der Gemeinde,

  • VG München, 11.10.2021 - M 8 K 20.2379

    Erfolglose Klage in baurechtlichem Nachbarstreitverfahren gegen Neubau eines

  • VG München, 12.10.2020 - M 8 K 18.3817

    Baugenehmigung zur Erweiterung eines Reihenmittelhauses

  • VG München, 18.04.2016 - M 8 K 15.1531

    Vorbescheid für Neubau eines dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshauses

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2022 - 3 LB 1071/18

    Ablehnung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei

  • VG München, 24.10.2017 - M 1 K 16.5374

    Einfügen in die nähere Umgebung und Gebäude als singuläre Ausreißer

  • VG München, 22.05.2023 - M 8 K 20.3948

    Vorbescheid, Maßgebliche nähere Umgebung, Großflächiger Einzelhandel und

  • VG Augsburg, 11.07.2022 - Au 9 K 21.1462

    Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit

  • VG München, 15.11.2021 - M 8 K 19.3503

    Nutzungsänderung eines Ladenlokals in eine "mischgebietstypische Spielhalle"

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